Verfahrensrechtliche Neuregelungen in der WEG-Novelle.

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Der Diskussionsentwurf des Bundesjustizministers über ein "Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung" beeinflußt die WEG-Novelle. Drei Bereiche, das Mahnverfahren, das Versäumnisverfahren für Zahlungsansprüche sowie die vorläufige Vollstreckbarkeit werden behandelt. Seit langem gibt es eine rege Diskussion über die Frage, ob im Wohnungseigentumsverfahren Zahlungsansprüche geltend gemacht werden können. Die einzelnen Gerichte behandeln dies unterschiedlich. Im Rechtspflegevereinfachungsverfahren hat der Gesetzgeber nunmehr die Einführung des Mahnverfahrens vorgesehen. Alle Zahlungsansprüche wie Wohngeldzahlungsansprüche, Zahlungsansprüche aus der Jahresabrechnung, Zahlungen aus Sonderumlagen etc. können dann durch einen normalen Mahnbescheid geltend gemacht werden. Der Autor befürwortet die Einführung des Mahnverfahrens, unbedingt zuständig sollten weiterhin die WEG-Gerichte sein. Das Versäumnisverfahren für Zahlungsansprüche ist in seiner Wirkung offen. Nach Meinung des Autors ist es fraglich, ob es zu schnelleren Entscheidungen beiträgt, schaden könne es jedoch nicht, der Nutzen sei jedoch ebenso fraglich. Auch die vorläufige Vollstreckbarkeit sei auf keinen Fall problemlos, so verlockend sie als Möglichkeit auch aussieht. (hb)

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Wohnungseigentumsgesetz, Verfahrensrecht, Gesetzesänderung, Novellierung, Mahnverfahren, Zwangsvollstreckung, Zahlungsanspruch, Recht, Wohnung

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Zeitschrift für das gemeinnützige Wohnungswesen in Bayern, München 80(1990), Nr.8, S.400-403, Lit.

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Wohnungseigentumsgesetz, Verfahrensrecht, Gesetzesänderung, Novellierung, Mahnverfahren, Zwangsvollstreckung, Zahlungsanspruch, Recht, Wohnung

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