BayObLG, Beschluß v. 25.2.1983 - Az. REMiet 1/82.
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Datum
1983
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ZZ
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IRB: Z 1052
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
RE
Autor:innen
Zusammenfassung
Unter welchen Voraussetzungen der Vermieter zur außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt sein kann, fällt in das Gebiet tatrichterlicher Würdigung und ist einem Rechtsentscheid nicht zugänglich. Verallgemeinernde Regeln können dafür nicht durch Rechtsentscheid aufgestellt werden; daher hängt es auch allein von den Umständen des Einzelfalles ab, ob die Anbringung eines Transparents mit gesellschaftspolitischer Aufschrift an der Straßenfassade des Anwesens durch den Mieter zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. Der Rechtsentscheid stützt sich auf folgende §§: 550, 553, 554a und 564b BGB. -y-
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Schlagwörter
Baurecht , Recht , Wohnung , Mietrecht , Mietvertrag , Wohnraum , Kündigung , Werbung , Fassade , Straße , Rechtsprechung , Rechtsentscheid , Beschluss , OLG-Urteil
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Erscheinungsvermerk/Umfang
Wohnungswirtschaft & Mietrecht, Köln (1983)Nr.5, S.129-130, Lit.
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Stichwörter
Baurecht , Recht , Wohnung , Mietrecht , Mietvertrag , Wohnraum , Kündigung , Werbung , Fassade , Straße , Rechtsprechung , Rechtsentscheid , Beschluss , OLG-Urteil