Der Mustermietvertrag der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft für preisgebundenen Wohnraum.
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1985
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IRB: Z 877
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Zusammenfassung
Die Verwendung der Mustermietverträge gehört zu den Zwangsbindungen, die die gemeinnützige Wohnungwirtschaft erst gemeinnützig macht; der Musterzwang ergibt sich aus § 12 WGGDV und wird dem Sinne nach erläutert. Der Musterzwang wurde 1931 durch Verordnung eingeführt und ist bisher 6 mal überarbeitet worden, wobei die alten Fassungen wegen der sehr oft sehr langen Mietdauer, vor allem in Genossenschaftswohnungen, weiter Bestand haben. Es werden Einzelheiten aus dem Dauermietvertrag der gemeinnützigen Wohnungsgesellschaften und aus dem Nutzungsvertrag der Wohnungsgenossenschaften wie zusätzliche Vereinbarungen, Schönheitsreparaturen, Kündigung dargestellt. (hg)
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Zeitschrift für das gemeinnützige Wohnungswesen in Bayern, München 75(1985), Nr.8, S.399-404, Lit.