Öffentlich- oder nichtöffentlich? Probleme der Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit der kommunalen Sitzungen.

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IRB: Z 903
SEBI: Zs 439-4
BBR: Z 267

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Zusammenfassung

Verfasser regt an, Grundsätze für Nicht-Öffentlichkeit von Ausschußsitzungen in Geschäftsordnung niederzulegen; z.B.Behandlung von Personalangelegenheiten, Grundstücksgeschäfte, Angelegenheiten, in denen ein gerichtlicher Prozeß eine Rolle spielt.Wichtig Da die Nicht-Öffentlichkeit von Sitzungen immer eine Ausnahme von dem Prinzip der Öffentlichkeit darstellt, dürfen Sitzungen nur dann nichtöffentlich stattfinden, wenn tatsächlich die Behandlung in öffentlicher Sitzung dem Wohl der Gemeinde schädlich sein könnte.

Beschreibung

Schlagwörter

Ausschusssitzung, Ausschuss, Sitzung, Kommunalrecht, Verwaltung/Öffentlichkeit, Recht

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Demokratische Gemeinde, Bad Godesberg 29 (1977), 1, S. 20-22

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Ausschusssitzung, Ausschuss, Sitzung, Kommunalrecht, Verwaltung/Öffentlichkeit, Recht

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