Der Bebauungsplan als. Gegenstand der Popularklage nach Art. 98 Satz 4 BV - Ein gelungenes Beispiel der landesverfassungsgerichtlichen Überprüfung bundesrechtlich determinierter Rechtsnormen?
Boorberg
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Date
2013
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Boorberg
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DE
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München
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0522-5337
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ZLB: R 620 ZB 7013
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RE
Authors
Abstract
Ist vom Rechtsschutz gegen Bebauungspläne die Rede, denkt man unwillkürlich an das verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. In seinem Schatten existiert speziell im Landesrecht des Freistaates Bayern eine zweite Möglichkeit der prinzipalen gerichtlichen Kontrolle von "Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind": die Popularklage gemäß Art. 98 Satz 4 BV zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof. In ständiger Rechtsprechung nimmt dieser für sich in Anspruch, Bebauungspläne am Maßstab der Bayerischen Verfassung zu messen und im Falle ihrer Unvereinbarkeit mit den Vorgaben des Landesverfassungsrechts für nichtig zu erklären. Dabei zeigen namentlich die Entscheidungen vom 31.5.2006 zum Bebauungsplan "Muderbolz" der Gemeinde Ofterschwang und vom 22. 7.2008 zum Bebauungsplan "Gut Kaltenbrunn" der Gemeinde Gmund am Tegernsee, dass das Instrument der Popularklage mehr als einen nur theoretischen Merkposten darstellt und der Bayerische Verfassungsgerichtshof als Akteur des Rechtsschutzes im Bereich der Bauleitplanung wahr-und durchaus auch ernstgenommen werden muss. Vor diesem Hintergrund sollen im Beitrag die wesentlichen Linien der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nachgezeichnet und gewürdigt werden.
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Bayerische Verwaltungsblätter
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Nr. 1
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S. 1-9