Irren ist gemeindlich: Zur Unbeachtlichkeit einer aufgrund fehlerhafter Wahl des vereinfachten Verfahrens unterlassenen Umweltprüfung.

Kohlhammer
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Kohlhammer

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Stuttgart

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0029-859X

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ZLB: 4-Zs 388

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Abstract

Mit dem Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EG-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau EAG Bau) 2004 wurde die Umweltprüfung verbindlich für alle Bauleitpläne vorgeschrieben, mit der Ausnahme von Bauleitplänen, die im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB geändert werden. Dies ging einher mit der Änderung der Planerhaltungsvorschriften des § 214 BauGB. Ein Urteil des OVG Sachsen-Anhalt vom 19. Juni 2008 (2 K 364/06, durch BVerwG, Urt. v. 4.8.2009, 4 CN 4.08, im Ergebnis bestätigt) beschäftigte sich nun erstmals mit der weitgehend ungeklärten Frage, inwieweit es sich um einen nach § 214 BauGB beachtlichen Fehler handelt, wenn die Gemeinde das Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 BauGB verkennt und demnach die Umweltprüfung fälschlicherweise unterbleibt. Der Beitrag ist einerseits eine kritische Urteilsanmerkung, will darüber hinaus aber auch Lösungsansätze im Hinblick auf gemeinschaftsrechtliche und innerstaatliche Voraussetzungen darstellen.

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die Öffentliche Verwaltung

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Nr. 19

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S. 794-799

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