Planfeststellung für Fischteiche. Zur Bestimmung der Voraussetzungen für die Ausgleichbarkeit eines Eingriffs gemäß § 8 II, Satz 4 BNatSchG durch Landesrecht, zur Ausgleichbarkeit bei bleibender optischer Wahrnehmbarkeit einer Veränderung. BVerwG, Urteil vom 27.9.1990 - 4 C 44.87, OVG Koblenz.

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1991

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Zusammenfassung

1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen, unter denen rahmenrechtlich gemäß § 8 II Satz 4 BNatSchG ein Eingriff in Natur und Landschaft als ausgeglichen anzusehen ist, sind für die ausfüllende Landesgesetzgebung verbindlich. Dem steht auch § 8 IX BNatSchG nicht entgegen. 2. Hat der Landesgesetzgeber gemäß § 8 VIII Satz 2 BNatSchG bestimmte Arten von Veränderungen in einer sogenannten Positivliste als Eingriffe im Sinne des § 8 I BNatSchG erfaßt, so rechtfertigt dies keine besonderen (erschwerten) Anforderungen an den Ausgleich eines solchen Eingriffs. 3. Der Ausgleich eines Eingriffs in das Landschaftsbild ist nicht notwendig deshalb zu verneinen, weil eine Veränderung optisch wahrnehmbar bleibt. Vielmehr kommt es darauf an, daß in dem betroffenen Landschaftsraum ein Zustand geschaffen wird, der den vorher vorhandenen Zustand in weitestmöglicher Annäherung fortführt. 4. § 8 III BNatSchG schreibt rahmenrechtlich bindend vor, daß ein unvermeidbarer und nicht ausgleichbarer Eingriff in Natur und Landschaft erstaufgrund einer Abwägung mit entgegenstehenden Belangen zur Unzulässigkeit eines Vorhabens führen kann. Dabei handelt es sich um eine echte Abwägung, die nicht uneingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Das besondere Gewicht der Belange des Naturschutzes kommt im § 8 III BNatSchG aber schon durch die Zugrundelegung eines bestimmten Abwägungsergebnisses zum Ausdruck. (-y-)

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Umwelt- und Planungsrecht 11(1991), Nr.3, S.105-110

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