Die Meinungsfreiheit des Lehrers im Spannungsfeld zwischen Beamtenrecht und staatlicher Schulaufsicht.

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SEBI: 72/2158

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Die Schule zeigt auf, daß der Lehrer an öffentlichen Schulen als Beamter Einschränkungen seiner Meinungsfreiheit sowohl durch die Beamtengesetze als auch durch die Maßnahmen der staatlichen Schulaufsicht hinnehmen muß, die nebeneinander seine Meinungsfreiheit beschränken. Dabei stellt die durch die Beamtengesetze, Jugend- und Ehrenschutzbestimmungen konkretisierte Schranke des Art. 5 Grundgesetz einerseits und die Funktion der Schule andererseits den Maßstab für die zulässige Beschränkung der Meinungsfreiheit des Lehrers dar. Eine darüberhinausgehende Beschränkung aus dem Beamtenverhältnis des Lehrers ergibt sich nicht. Es kann heute nicht mehr als besonderes Gewaltverhältnis aufgefaßt werden. Der Vollzug schulrechtlicher Anordnungen wird dadurch erleichtert, daß für Lehrer gleichzeitig die Beamtengesetze gelten.hw/difu

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Schlagwörter

Meinungsfreiheit, Lehrer, Schulaufsicht, Beamtenrecht, Schule, Verfassungsrecht, Kommunalbediensteter

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Würzburg: (1970), XXIX, 148 S., Lit.

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Meinungsfreiheit, Lehrer, Schulaufsicht, Beamtenrecht, Schule, Verfassungsrecht, Kommunalbediensteter

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