Rechtsschutz im Rahmen staatlicher Tarifgenehmigungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen Deutscher Bundesbahn und Bundesverkehrsminister.
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SEBI: 92/1564
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Die Bundesbahn, die angesichts des Überhandnehmens des Straßenverkehrs als umweltfreundliches Verkehrsmittel zum Hoffnungsträger für die zukünftige Verkehrspolitik wurde, fuhr 1990 ein Defizit von 4,96 Mrd. DM ein. Für eine langfristige Besserung der finanziellen Lage sind positive Geschäftsergebnisse notwendig. Von zentraler Bedeutung hierfür ist die Tarifgestaltung. Die Arbeit versucht, die verwaltungsrechtliche Stellung der Bahn im Tarifgenehmigungsverfahren zu präzisieren. Dabei wird nach einem Vergleich mit den übrigen ebenfalls tarifgebundenen Verkehrsträgern zunächst auf das Spannungsfeld der Eigenschaft der Bahn als nichtrechtsfähiges Sondervermögen des Bundes einerseits und der Existenz von Rechtsschutzmöglichkeiten andererseits eingegangen. Unter anderem kommt der Autor zu dem Ergebnis, daß die in § 28 a Bundesbahngesetz enthaltene Einigungsstelle zwischen dem Bundesminister für Verkehr und der Bundesbahn der Rechtsweggarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht genügt. lil/difu
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Verkehrsrecht, Verkehrspolitik, Verkehrspreis, Preisbildung, Tarifgenehmigung, Tarifaufsicht, Wirtschaftsrecht, Rechtsschutz, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Wirtschaftspolitik, Verkehr, Eisenbahn
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Berlin: Duncker und Humblot (1992), 226 S., Lit.(jur.Diss.; Regensburg 1991)
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Verkehrsrecht, Verkehrspolitik, Verkehrspreis, Preisbildung, Tarifgenehmigung, Tarifaufsicht, Wirtschaftsrecht, Rechtsschutz, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Wirtschaftspolitik, Verkehr, Eisenbahn
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Schriften zum öffentlichen Recht; 612