Bindungswirkung. Baugenehmigungsverfahren - Nutzungsänderung. Veränderungssperre. Bebauungsgenehmigung.

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1982

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IRB: Z 928
SEBI: Zs 6037-4
BBR: Z 146

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Zusammenfassung

Nach einer wirksam erteilten Bebauungsgenehmigung können wegen deren Bindungswirkung im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren nur öffentlich-rechtliche Bedenken beachtet, aber keine Zweifel an der später etwa tatsächlichen Nutzung berücksichtigt werden. Eine zwischenzeitlich erlassene Veränderungssperre kann diese Bindungswirkung der Bebauungsgenehmigung nicht beseitigen. -y-

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Informationsdienst und Mitteilungsblatt des Deutschen Volksheimstättenwerks, Bonn 36 (1982)Nr.11, S.178-180

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