Schönheitsreparaturen bei Streit über die Beendigung des Mietverhältnisses.
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1985
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SEBI: Zs 1447-4
BBR: Z 287
IRB: Z 906
BBR: Z 287
IRB: Z 906
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Zusammenfassung
In der Mehrzahl der Mietverträge ist der Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Streitigkeiten wegen nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführter Schönheitsreparaturen nach Beendigung des Mietverhaeltnisses treten regelmäßig auf. In diesem Zusammenhang wird die Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung und die Nachfrist bei Streit über Beendigung des Mietverhältnisses behandelt. Gesetzliche Regelungen betreffen die während der Mietzeit fälligen Schönheitsreparaturen, die Nachfrist nach Beendigung des Mietverhältnisses, Wegfall des Erfüllungsinteresses und die endgültige Erfüllungsverweigerung. Es sind vertragliche Regelungen durch Individualvereinbarung und durch Formularmietverträge möglich. (hg)
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Erscheinungsvermerk/Umfang
Deutsche Wohnungswirtschaft, Düsseldorf 37(1985), Nr.6, S.144-145, Lit.