Schönheitsreparaturen bei Streit über die Beendigung des Mietverhältnisses.

Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

item.page.orlis-pc

ZZ

item.page.orlis-pl

item.page.language

item.page.issn

item.page.zdb

item.page.orlis-av

SEBI: Zs 1447-4
BBR: Z 287
IRB: Z 906

item.page.type

item.page.type-orlis

relationships.isAuthorOf

Abstract

In der Mehrzahl der Mietverträge ist der Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Streitigkeiten wegen nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführter Schönheitsreparaturen nach Beendigung des Mietverhaeltnisses treten regelmäßig auf. In diesem Zusammenhang wird die Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung und die Nachfrist bei Streit über Beendigung des Mietverhältnisses behandelt. Gesetzliche Regelungen betreffen die während der Mietzeit fälligen Schönheitsreparaturen, die Nachfrist nach Beendigung des Mietverhältnisses, Wegfall des Erfüllungsinteresses und die endgültige Erfüllungsverweigerung. Es sind vertragliche Regelungen durch Individualvereinbarung und durch Formularmietverträge möglich. (hg)

Description

Keywords

Mietrecht, Mietvertrag, Mietverhältnis, Kündigung, Schönheitsreparatur, Recht, Wohnung

Journal

item.page.issue

item.page.dc-source

Deutsche Wohnungswirtschaft, Düsseldorf 37(1985), Nr.6, S.144-145, Lit.

item.page.pageinfo

Citation

item.page.subject-ft

item.page.dc-subject

Mietrecht, Mietvertrag, Mietverhältnis, Kündigung, Schönheitsreparatur, Recht, Wohnung

item.page.subject-tt

item.page.dc-relation-ispartofseries