Die rechtliche Ordnung des Bürgerentscheids, Bürger- und Ratsbegehrens nach dem baden-württembergischen Kommunalrecht.
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SEBI: 87/2469
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Im Jahre 1955 hat Baden-Württemberg unter Rückgriff auf eine hundertjährige Tradition, vor allem in Baden, als einziges Bundesland den Bürgerentscheid, das Bürger- und Ratsbegehren eingeführt. Vor dem Hintergrund eines aus den verschiedensten Gründen geschwächten bürgerschaftlichen Elements kommunaler Selbstverwaltung eröffnen die genannten Institute den Bürgern die Chance, durch eigene Aktivitäten zur Besserung und Stärkung beizutragen. Diese Beteiligungsangebote ergänzen die repräsentativ strukturierte Gemeindeverfassung, indem sie in ihren Anwendungsbereichen zur Emanzipation und Sozialisation der Bürgerschaft beitragen sowie zu einer verbesserten Akzeptanz der Verwaltungsentscheidung und zur stärkeren Verbundenheit der Bürgerschaft mit dem lokalen Verwaltungsträger führen können. chb/difu
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Bürgerentscheid, Bürgerbegehren, Kommunale Selbstverwaltung, Kommunalverfassung, Gemeindeordnung, Gemeinderat, Kommunale Vertretungskörperschaft, Kommunalpolitik, Rechtsgeschichte, Partizipation, Verfassungsrecht, Recht, Kommunalrecht
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Freiburg: (1987), XVI, 291 S., Lit.(jur.Diss.; Freiburg 1987)
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Bürgerentscheid, Bürgerbegehren, Kommunale Selbstverwaltung, Kommunalverfassung, Gemeindeordnung, Gemeinderat, Kommunale Vertretungskörperschaft, Kommunalpolitik, Rechtsgeschichte, Partizipation, Verfassungsrecht, Recht, Kommunalrecht