Die Kooperation von Bund und Ländern im Bereich der Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau.

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DE

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Bonn

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ZLB: 97/1830

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DI

Zusammenfassung

Unter dem Begriff Gemeinschaftsaufgaben werden Bereiche staatlicher Tätigkeiten erörtert, in denen Bund und Länder bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben zusammenwirken. Auf Länderebene ist die Beteiligung der Parlamente an den Regierungsplanungen zum Hochschulbau hinreichend gewährleistet. Darüberhinaus gehende Mitwirkungsmöglichkeiten sind hingegen nicht vereinbar mit der dem Planungsausschuß vom Ausführungsgesetz zugewiesenen Kompetenzen. Die Durchführung des Hochschulbaus obliegt allein den Ländern. Daher ergibt sich als Konsequenz fehlender Aufsichts- und Weisungsrechte des Bundes, daß der Bund über die Prüfungskompetenz des Bundesrechnungshofes keinen Einfluß auf die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe erlangen kann. Schließlich gibt der Autor Reformvorschläge in Abänderung des geltenden Kooperationsmodells des Art. 91a GG. kirs/difu

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X, 249 S.

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