Entschädigungsbedürftige Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums nach Art. 14 I 1, 2 GG.

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Frankfurt/Main

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ZLB: 96/2069

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DI
S

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Abstract

Die Arbeit behandelt die Dogmatik der Eigentumsentschädigung. Art.14 Abs.1, S.1 GG ist als Individualrecht nur dann tangiert, wenn der Betroffene die nach dem inhaltsbestimmenden Gesetz mögliche Stellung auch wirklich innehat. Davon ausgenommen sind Erwartungen, Hoffnungen, Chancen sowie das Vermögen als Ganzes. Grundsätzlich ist die Schranke Art. 14 Abs.1, S. 2. GG. Gegenstand der Arbeit ist die Abgrenzung einer Inhalts- und Schrankenbestimmung zur Enteignung. Insbesondere bezieht sich der Autor auf den Pflichtexemplarbeschluß des Bundesverfassungsgerichts von 1981 und setzt sich auch in bezug auf die Sozialpflichtigkeit des Eigentums mit dieser Entscheidung auseinander. Schwerpunkt der Untersuchung ist die Frage, ob Art.14 Abs.1, S.1,2 GG taugliche Rechtsgrundlage sein kann, wenn eine sich unverhältnismäßig auswirkende Inhalts- und Schrankenbestimmung nicht eine Enteignung darstellt und damit der weite Enteignungsbegriff nicht zur Anwendung kommt. kirs/difu

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XIV, 287 S.

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Europäische Hochschulschriften. Reihe 2 - Rechtswissenschaft; 1822