Die Ortsdurchfahrten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz. Eine Darstellung des geltenden Ortsdurchfahrtenrechts.
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1966
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SEBI: HC 108
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Zusammenfassung
Den Begriff der Ortsdurchfahrt definiert der Gesetzgeber in P.5 Absatz 4 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes als den Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient.Die Zugehörigkeit der Straße zu einer durchgehenden Verkehrsader einerseits und die Berücksichtigung kommunaler Belange innerhalb der geschlossenen Ortslage andererseits führen zu einem Spannungsverhältnis, desen gesetzliche Lösung der Verfasser zum Gegenstand seiner Untersuchung macht.Beginnend mit der geschichtlichen Entwicklung erfahren zunächst die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen eine umfassende Behandlung, wobei neben Fragen der Festsetzung, der Straßenbaulast und Sonderfragen, die sich aus der rechtlichen Qualifizierung als Ortsdurchfahrt ergeben, auch verfassungsrechtliche Problemkreise erörtert werden.Abschließen beleuchtet der Verfasser die Bayerischen Staats- und Kreisstraßen unter denselben Gesichtspunkten. ks/dif
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Würzburg:(1966), XIX, 244 S., Tab.; Lit.(jur.Diss.; Würzburg 1967)