Die wechselseitigen Beziehungen zwischen Allmendrechten und Gemeinfronverpflichtungen vornehmlich in Oberdeutschland.
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SEBI: 78/921
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Zusammenfassung
Unter Allmendrechten versteht man bestimmte land- oder forstwirtschaftliche Nutzungsrechte an Grundstücken in Gemeindeeigentum, die den Bewohnern der betreffenden Gemeinde oder einem kleineren Kreise von Berechtigten zustehen.Der Begriff der Hand- und Spanndienste oder Gemeinfron umfaßt einfache und unentgeltliche Dienstleistungen, die in einer ländlich-bäuerlich strukturierten Gemeinde von der Bevölkerung im wirtschaftlichen Interesse zur Erfüllung der dieser Gemeinde obliegenden Aufgaben erbracht werden.Die Studie untersucht, ob die Rechte auf Allmendnutzung in einem Äquivalenzverhältnis zu den Pflichten der Gemeinfron gestanden haben oder ob diese dörflichen Pflichten und Rechte sich als jeweils selbständige Folge der Zugehörigkeit zum dörflichen Genossenschaftsverband darstellen.Die Untersuchung geht zunächst auf einige der grundlegenden Faktoren der mittelalterlich-dörflichen Verfassungsstrukturen ein und betrachtet anschließend die Rechte und Pflichten im ländlichen Lebenskreis.Hiernach werden Rechtsbegriffe und Fronformen untersucht, die oft fälschlicherweise im Sinne eines Äquivalenzverhältnisses interpretiert werden.Die weiteren Ausführungen sind dem Einfluß der Allmendhoheit und der Herrschaftsfronen auf die Gemeinfronen gewidmet.Sodann wird die Rechtsentwicklung vom Zeitalter des Absolutismus bis zur Gegenwart aufgezeigt.
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Schlagwörter
Allmendrecht, Gemeinfron, Dorfverfassung, Rechtsgeschichte, Landwirtschaft, Soziographie, Recht, Geschichte
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Stuttgart: Kohlhammer (1969), XXII, 242 S., Lit.(phil.Diss.; Freiburg/Breisgau o.J.)
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Allmendrecht, Gemeinfron, Dorfverfassung, Rechtsgeschichte, Landwirtschaft, Soziographie, Recht, Geschichte
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Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg. Reihe B Forschungen; 54