Verantwortlichkeit für Bauen ohen Baugenehmigung. OLG-Beschluß v.18.3.1983 - AZ. 2 Ss OW; 53/82 - 76/82 - III.

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1985

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Baugenehmigungspflichtige Bauwerke bedürfen vor Beginn ihrer Errichtung unbedingt der behördlichen Genehmigung. Dieses Gebot richtet sich an jeden, ohne einen am Bau Beteiligten oder sonstigen Dritten von der ansonsten vorgesehenen ordnungsrechtlichen Sanktion auszunehmen. Neben dem Bauherrn hat vor allem der Bauunternehmer dafür zu sorgen, dass die Ausführung der übernommenen Arbeiten den genehmigten Bauvorlagen und den anerkannten Regeln der Baukunst entspricht. hb

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Das Baugewerbe, Köln 64(1984)Nr.22, S.26

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