Die Auflassungsvormerkung - auch künftig unverzichtbares Sicherungsmittel beim Kauf vom Bauträger.
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SEBI: Zs 359-4
IRB: Z 889
IRB: Z 889
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Abstract
,,Die bislang überwiegend geübte Praxis, den Käufer von nicht fertigestelltem Wohnraum durch eine Auflassungsvormerkung abzusichern, ist durch BGH, NJW 1977, 146, in Frage gestellt worden. Nach der Entscheidung schützt eine Auflassungsvormerkung den Käufer eines Grundstücks nebst einem darauf vom Verkäufer zu errichtenden Gebäude im Konkurs des Verkäufers dann nicht, wenn bei Konkurseröffnung mit dem Bau noch nicht begonnen war. In einem solchen Fall bleibe es bei dem Wahlrecht des Konkursverwalters gem. PAR. 17 KO, entweder den Vertrag zu erfüllen oder die Erfüllung zu verweigern.'' Verfasser hält die vom BGH angeführten Argumente weitgehend für unhaltbar.
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Wohnungskauf, Bauträgervertrag, Recht, Auflassungsvormerkung
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Neue juristische Wochenschrift, München 30 (1977), 12, S. 519-523, Lit.
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Wohnungskauf, Bauträgervertrag, Recht, Auflassungsvormerkung