Warten auf ein "werthaltiges" Gesetz. Einheitliche Wertstofferfassung im Rahmen eines Wertstoffgesetzes.
Deutscher Fachverl.
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Deutscher Fachverl.
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DE
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Frankfurt/Main
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0933-3754
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ZLB: Kws 274 ZB 6793
BBR: Z 551
BBR: Z 551
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Abstract
Mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz werden die Getrenntsammelpflichten für Bioabfälle, Papier-, Metall-, Kunststoff- und Glasabfälle ab dem Jahr 2015 eingeführt und die Grundlage zur Errichtung einer einheitlichen Wertstofferfassung geschaffen. Durch die Einführung zahlreicher Modellprojekte zur erweiterten Getrennterfassung von Leichtverpackungen und materialgleichen Nichtverpackungen sind in der Bundesrepublik Deutschland zahlreiche Verfahren der Getrenntsammlung entstanden, die den Weg zu einer einheitlichen Wertstofferfassung und einer diesbezüglichen Gesetzgebung erschweren. Größte Herausforderung in diesem Spannungsfeld verschiedener Interessen ist die Kärung und Festlegung der Organisation und Trägerschaft der einheitlichen Wertstofftonne. Im Planspiel zur Weiterentwicklung der Verpackungsverordnung wurden im Jahr 2001 die Idealzusammensetzung und mögliche Finanzierungsmodelle der einheitlichen Wertstofftonne entwickelt und bis heute kontrovers diskutiert. Diese aus Sicht der Kommunen zu stark privatwirtschaftlich orientierten Modelle wurden im Nachgang um ein eigenes Modell zur Kommunalisierung der Trägerschaft und Organisationsverantwortung ergänzt. Auf Basis dieser und weiterer Untersuchungen stellte das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BUM) im Juli 2012 sein Thesenpapier zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Wertstofferfassung vor. Die Klärung der Frage nach der Trägerschaft der einheitlichen Wertstofftonne bleibt damit aber weiterhin offen. Vor diesem Hintergrund werden in dem Beitrag die kommunalen sowie die privatwirtschaftlichen Forderungen an eine zukünftige Wertstofferfassung einander gegenübergestellt. Außerdem werden Möglichkeiten aufgezeigt, wie auf operativer Ebene eine Einigung zwischen kommunalen und privatwirtschaftlichen Interessen erfolgen kann.
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Entsorga
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Nr. 11/12
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S. 20-22