Rechtsanwälte im Nationalsozialismus. Zur Funktion der Ehrengerichtsbarkeit, dargestellt am Beispiel des Oberlandesgerichtsbezirks Hamburg.

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Hamburg

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ZLB: 96/3366

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Die Arbeit untersucht am Beispiel des Oberlandesgerichtsbezirks Hamburg die Rolle der Anwälte im Nationalsozialismus. Die Rechtsanwaltsordnung von 1879 stützte ihr Prinzip der freien Advokatur auf drei Säulen: der grundsätzlich unbeschränkte Zugang zur Rechtsanwaltschaft, die Selbstverwaltung durch Anwaltskammern sowie die Ehrengerichtsbarkeit als eigene berufsständische Disziplinargewalt. Mit dem Ausschluß jüdischer Juristen von der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft per Gesetz imApril 1933 fiel die erste Säule. Mit der Reichs- Rechtsanwaltsordnung (1936) verloren die örtlichen Kammern formal ihre Autonomie. Materiell-rechtlich galt nach wie vor der anwaltliche Pflichtenkanon des § 28 Rechtsanwaltsordnung, der jedoch wegen seiner unbestimmten Rechtsbegriffe einer tendenziösen Auslegung im Ungeist der Zeit zugänglich war. In den Urteilen des Ehrengerichts der Hanseatischen Kammer sei aber auch konservativer Widerstand gegen die nationalsozialistische Gleichschaltung zu beobachten, der eine Erklärung in der sozialen Struktur der hanseatischen Anwaltschaft finde. gar/difu

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191 S.

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