BGB § 242; ErbbauVO § 9 - Erbbauzinserhöhung bei fehlender Anpassungsklausel. BGH, Urt.v.3.5.1985 - V ZR 23/84, Hamm.
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1985
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
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Zusammenfassung
Zur Frage der Erhöhung eines im Jahr 1949 vereinbarten Erbbauzinses bei Fehlen einer vertraglichen Anpassungsklausel. Bei der Beurteilung, ob der ursprünglich vereinbarte Erbbauzins noch als eine wenigstens annähernd ausreichende Gegenleistung für das Erbbaurecht angesehen werden kann, ist die Grenze grundsätzlich bei einem Kaufkraftschwund dieses Entgelts um mehr als 60 % zu ziehen. (-z-)
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 38(1985), Nr.42, S.2524-2526, Lit.