Auslegung von § 8 Bundesnaturschutzgesetz -BNatSchG- im Hinblick auf die Vermeidbarkeit von Eingriffen und ihren Auswirkungen - unter Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung.

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SEBI: 88/6203-4

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Bei der Beurteilung von Eingriffen werden zu wenig die abiotischen Faktoren Boden, Wasser und Luft berücksichtigt. Statt ökosystemar zu bewerten, wird nur sektoral untersucht. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird meist zuungunsten des Naturschutzes ausgelegt. Nur selten werden Eingriff und Ausgleich in der Ermittlung und Bewertung auf die Funktionen der Ökosysteme abgestellt. Im Planfeststellungsverfahren müssen abgestufte Vorrangfunktionen für die unterschiedlichen Räume festgelegt werden. Und es müßte ein "ökologischer Funktionsplan" für die Landschaft aufgestellt werden. difu

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Eingriff, Vermeidung, Auswirkung, Bundesnaturschutzgesetz, Umweltverträglichkeit, Ökosystem, Planfeststellungsverfahren, Umweltschutz, Natur, Landschaft, Umweltpflege, Naturschutz

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In: Eingriffe in Natur und Landschaft.Vorsorge und Ausgleich.Hrsg.: Deutscher Rat für Landespflege, Bonn:(1988), S. 408-410, Lit.

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Eingriff, Vermeidung, Auswirkung, Bundesnaturschutzgesetz, Umweltverträglichkeit, Ökosystem, Planfeststellungsverfahren, Umweltschutz, Natur, Landschaft, Umweltpflege, Naturschutz

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Schriftenreihe des Deutschen Rates für Landespflege; 55