Das Merkmal des berechtigten Interesses bei der Fortsetzungsfeststellungsklage, zugleich ein Beitrag zur Lehre vom Rechtsschutzbedürfnis im Verwaltungsprozeß.
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1985
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SEBI: 86/2040
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Zusammenfassung
Zu den Regelungen der geplanten Verwaltungsprozeßordnung (VwPO), die eine Änderung der entsprechenden Vorschriften der verschiedenen Zweige der Verwaltungsgerichtbarkeit mit sich bringen, gehört die Gleichstellung der allgemeinen Feststellungsklage und der sogenannten besonderen oder Fortsetzungsfeststellungsklage in Pargr. 67 Verwaltungsprozeßordnung. Die Feststellungsklage dient der Klärung eines streitigen Rechtsverhältnisses; die Fortsetzungsfeststellungsklage hingegen richtet sich gegen Hoheitsakte, mit der der Kläger auch nach Erledigung des angegriffenen oder begehrten Verwaltungsaktes die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes oder seiner Verweigerung verfolgen kann. Voraussetzung beider Klagen ist das Vorhandensein eines "berechtigten Interesses" des Klägers. Die Eingliederung beider Klagearten in Pargr. 67 VwPO ist Anlaß für den Autor, das Verhältnis beider Klagearten, d. h. die strukturelle Einbindung der Fortsetzungfeststellungklage in das verwaltungsgerichtliche Rechtsschutzsystem und insbesondere ihre von der VwPO vorausgesetzte Verwandschaft mit der allgemeinen Feststellungsklage einer eingehenden Betrachtung zu unterziehen. kp/difu
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Marburg: (1985), XIX, 108 S., Lit.(jur.Diss.; Marburg 1985)