Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts.
Städtetag Nordrhein-Westfalen
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Städtetag Nordrhein-Westfalen
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DE
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Köln
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ZLB: 4-Zs 2851
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RE
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Abstract
Für die Überlieferungsbildung der Städte ist es seit jeher von größter Bedeutung gewesen, neben Unterlagen der kommunalen Verwaltung auch Unterlagen aus anderen gesellschaftlichen Bereichen zu sichern, um die Geschichte der Stadt angemessen zu dokumentieren. Im nordrhein-westfälischen Referentenentwurf vom Februar 2009 zum Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts wird der Begriff "Archivgut" anders als in der bislang bekannten Fassung definiert. Archivgut sind laut alter Fassung "alle nach Ablauf der Verwahrungs- beziehungsweise Aufbewahrungsfristen in das Archiv übernommenen archivwürdigen Unterlagen der in Paragraph 1 Absatz 1 genannten Stellen sowie Unterlagen anderer Stellen oder von natürlichen oder juristischen Personen, an deren Archivierung ein öffentliches Interesse besteht". Im vorliegenden Gesetzentwurf ist der Passus "sowie Unterlagen anderer Stellen oder von natürlichen oder juristischen Personen, an deren Archivierung ein öffentliches Interesse besteht" nicht mehr enthalten. Dies bedeutet eine gravierende Änderung in der Begriffsbestimmung von Archivgut. In dem Beitrag werden die Probleme, die sich aus der nun verkürzten Definition von Archivgut ergeben, aus Sicht des Städtetags Nordrhein-Westfalen vorgetragen und es wird sich dafür ausgesprochen, dass nichtamtliches Sammlungsgut weiterhin als Archivgut definiert und als solches behandelt wird. Denn alle in den Archiven verwahrten Unterlagen sind als objektive Quellen die unverzichtbare und unersetzliche Grundlage für die Erforschung der Stadtgeschichte.
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Eildienst. Städtetag Nordrhein-Westfalen
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Nr. 1/2
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S. 22-24