Wie wirken sich § 15a EGZPO und das Bayerische Schlichtungsgesetz auf Wohnraummiet- und Wohnungseigentumssachen aus?

Schläger, Edwin
Werner
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Datum

2000

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Herausgeber

Werner

Sprache (Orlis.pc)

DE

Erscheinungsort

Düsseldorf

Sprache

ISSN

0340-7497

ZDB-ID

Standort

ZLB: Zs 818-4
IRB: Z 1039

Dokumenttyp (zusätzl.)

Zusammenfassung

Bayern hat als erstes Bundesland von der Ermächtigung Gebrauch gemacht, im Rahmen des § 15a EGZPO für Klagen ab 1.9.2000 die außergerichtliche Streitbeilegung vorzuschreiben. Dadurch muss auch wohnraummietrechtlichen Klagen mit einem Streitwert bis 1500,-- DM ein Schlichtungsverfahren vorausgehen. Es gibt aber (schon über das Bundesrecht) zahlreiche Ausnahmen: Mieterhöhungszustimmungsklagen, Mahnbescheidsachen und Fälle, in denen Vermieter und Mieter nicht im selben Landgerichtsbezirk wohnen. Unklar ist derzeit, ob auch Wohnungseigentumssachen nach § 43 WEG unter diese gesetzliche Regelung fallen. Es ist damit zu rechnen, daß weitere Bundesländer dieses Schlichtungsverfahren einführen, wobei § 15a Abs.5 EGZPO in Grenzen unterschiedliche Regelungen möglich macht (z.B. kann die Gegenstandswert-Grenze auch unter 1500,-- DM festgelegt werden). difu

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Schlagwörter

Zeitschrift

Zeitschrift für Miet- und Raumrecht

Ausgabe

Nr. 8

Erscheinungsvermerk/Umfang

Seiten

S. 503-507

Zitierform

Stichwörter

Serie/Report Nr.

Sammlungen