Wie wirken sich § 15a EGZPO und das Bayerische Schlichtungsgesetz auf Wohnraummiet- und Wohnungseigentumssachen aus?
Werner
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Werner
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DE
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Düsseldorf
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0340-7497
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ZLB: Zs 818-4
IRB: Z 1039
IRB: Z 1039
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Abstract
Bayern hat als erstes Bundesland von der Ermächtigung Gebrauch gemacht, im Rahmen des § 15a EGZPO für Klagen ab 1.9.2000 die außergerichtliche Streitbeilegung vorzuschreiben. Dadurch muss auch wohnraummietrechtlichen Klagen mit einem Streitwert bis 1500,-- DM ein Schlichtungsverfahren vorausgehen. Es gibt aber (schon über das Bundesrecht) zahlreiche Ausnahmen: Mieterhöhungszustimmungsklagen, Mahnbescheidsachen und Fälle, in denen Vermieter und Mieter nicht im selben Landgerichtsbezirk wohnen. Unklar ist derzeit, ob auch Wohnungseigentumssachen nach § 43 WEG unter diese gesetzliche Regelung fallen. Es ist damit zu rechnen, daß weitere Bundesländer dieses Schlichtungsverfahren einführen, wobei § 15a Abs.5 EGZPO in Grenzen unterschiedliche Regelungen möglich macht (z.B. kann die Gegenstandswert-Grenze auch unter 1500,-- DM festgelegt werden). difu
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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht
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Nr. 8
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S. 503-507