Wie wirken sich § 15a EGZPO und das Bayerische Schlichtungsgesetz auf Wohnraummiet- und Wohnungseigentumssachen aus?
Werner
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Datum
2000
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Herausgeber
Werner
Sprache (Orlis.pc)
DE
Erscheinungsort
Düsseldorf
Sprache
ISSN
0340-7497
ZDB-ID
Standort
ZLB: Zs 818-4
IRB: Z 1039
IRB: Z 1039
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
Autor:innen
Zusammenfassung
Bayern hat als erstes Bundesland von der Ermächtigung Gebrauch gemacht, im Rahmen des § 15a EGZPO für Klagen ab 1.9.2000 die außergerichtliche Streitbeilegung vorzuschreiben. Dadurch muss auch wohnraummietrechtlichen Klagen mit einem Streitwert bis 1500,-- DM ein Schlichtungsverfahren vorausgehen. Es gibt aber (schon über das Bundesrecht) zahlreiche Ausnahmen: Mieterhöhungszustimmungsklagen, Mahnbescheidsachen und Fälle, in denen Vermieter und Mieter nicht im selben Landgerichtsbezirk wohnen. Unklar ist derzeit, ob auch Wohnungseigentumssachen nach § 43 WEG unter diese gesetzliche Regelung fallen. Es ist damit zu rechnen, daß weitere Bundesländer dieses Schlichtungsverfahren einführen, wobei § 15a Abs.5 EGZPO in Grenzen unterschiedliche Regelungen möglich macht (z.B. kann die Gegenstandswert-Grenze auch unter 1500,-- DM festgelegt werden). difu
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Schlagwörter
Zeitschrift
Zeitschrift für Miet- und Raumrecht
Ausgabe
Nr. 8
Erscheinungsvermerk/Umfang
Seiten
S. 503-507