Der Rechtsweg bei Nichtanerkennung einer Enteignungsentschädigung durch die Enteignungsbehörde.

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SEBI: 74/3148

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Abstract

Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Entscheidungen (1953/1971) die Ansicht vertreten, daß die ausschließliche Zuständigkeit der Zivilgerichte auch dann qegeben sei, wenn die Enteignungsbehörde einen Entschädigungsanspruch wegen mangelnden Enteignungsaktes nicht anerkannt hat und die Maßnahme aus diesem Grund angefochten wird. Der betroffene Bürger wendet sich jedoch in solchen Fällen gegen die Enteignungsverfügung als solche. Zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Enteignungsverfügung sind nur die Verwaltungsgerichte berufen. Die Rechtswegzuweisung des Art. 14 Abs. 3 GG gilt daher nicht. Möglichkeiten zur Beseitigung der Doppelgleisigkeit des Rechtswegs zu den Zivil- und Verwaltungsgerichten in Entschädigungssachen möchte die Arbeit in einem Schlußteil aufzeigen.

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Enteignung, Eigentumsentschädigung, Rechtsprechung, Zivilrecht, Grundgesetz, Verwaltung, Verwaltungsverfahren, Historisch, Eigentum, Rechtsweg, Enteignungsentschädigung, Verwaltungsrecht, Bodenrecht, Recht, Verwaltung

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In: Münster, (1973) XXIV, 103 S., Lit.; Zus.

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Enteignung, Eigentumsentschädigung, Rechtsprechung, Zivilrecht, Grundgesetz, Verwaltung, Verwaltungsverfahren, Historisch, Eigentum, Rechtsweg, Enteignungsentschädigung, Verwaltungsrecht, Bodenrecht, Recht, Verwaltung

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