Die besoldungsrechtliche Erfolgskontrolle.
Kohlhammer
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Kohlhammer
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DE
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Stuttgart
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0029-859X
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ZLB: R 622 ZB 1139
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RE
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Abstract
In den Besoldungsgesetzen des Bundes und der Länder sind Anreize für höhere Leistungen vorgesehen. Will ein Beamter, Richter oder Soldat in den Erfahrungsstufen aufsteigen, hängt das von der Bewertung seiner Leistung ab. Das Besoldungsrecht gibt dem Dienstherrn aber auch Möglichkeiten, bei unterbliebenen Leistungen den regelmäßigen Stufenaufstieg zu verhindern. Es gibt nicht nur eine Berechtigung des Dienstherrn, über eine Leistungsbewertung besoldungsrechtlich zu reagieren, sondern auch eine Handlungsberechtigung der Rechnungsprüfung zur Untersuchung dieser Leistungsbewertung.
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die Öffentliche Verwaltung
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Nr. 19
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S. 821-831