Normenkontrolle einer Veränderungssperre. BVerwG, Urteil vom 19.2.2004 - 4 CN 16/03 - (OVG Münster vom 15.5.2003 - 7 a D 1/02.NE).

Heymann
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Heymann

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DE

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Köln

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ZLB: 4-Zs 61
BBR: Z 121
IRB: Z 1014

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Zusammenfassung

§§ 1 f., 14, 35 f. BauGB; § 2 EEG; §§ 47, 142 VwGO: 1) Durch die Erteilung ihres Einvernehmens zu einem Bauvorhaben wird die Gemeinde grundsätzlich nicht gehindert, eine dem Vorhaben widersprechende BauIeitplanung zu betreiben und sie durch eine Veränderungssperre zu sichern. 2) Eine Veränderungssperre, die der Gemeinde erst die für die Entwicklung eines bestimmten Planungskonzepts geben soll, ist mangels eines beachtlichen Sicherungsbedürfnisses unwirksam. 3) Ein Normenkontrollverfahren wegen einer Veränderungssperre erledigt sich nicht nach zwei Jahren durch Zeitablauf, wenn die Gemeinde zuvor die Geltungsdauer der Veränderungssperre verlängert hat. difu

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Zeitschrift

Deutsches Verwaltungsblatt

Ausgabe

Nr. 15

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Seiten

S. 950-953

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