Normenkontrolle einer Veränderungssperre. BVerwG, Urteil vom 19.2.2004 - 4 CN 16/03 - (OVG Münster vom 15.5.2003 - 7 a D 1/02.NE).
Heymann
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Herausgeber
Heymann
Sprache (Orlis.pc)
DE
Erscheinungsort
Köln
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Standort
ZLB: 4-Zs 61
BBR: Z 121
IRB: Z 1014
BBR: Z 121
IRB: Z 1014
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
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Zusammenfassung
§§ 1 f., 14, 35 f. BauGB; § 2 EEG; §§ 47, 142 VwGO: 1) Durch die Erteilung ihres Einvernehmens zu einem Bauvorhaben wird die Gemeinde grundsätzlich nicht gehindert, eine dem Vorhaben widersprechende BauIeitplanung zu betreiben und sie durch eine Veränderungssperre zu sichern. 2) Eine Veränderungssperre, die der Gemeinde erst die für die Entwicklung eines bestimmten Planungskonzepts geben soll, ist mangels eines beachtlichen Sicherungsbedürfnisses unwirksam. 3) Ein Normenkontrollverfahren wegen einer Veränderungssperre erledigt sich nicht nach zwei Jahren durch Zeitablauf, wenn die Gemeinde zuvor die Geltungsdauer der Veränderungssperre verlängert hat. difu
Beschreibung
Schlagwörter
Zeitschrift
Deutsches Verwaltungsblatt
Ausgabe
Nr. 15
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Seiten
S. 950-953