Zur Anwendbarkeit der Rücknahmefrist des § 48 Abs.4 Satz 1 VwVfG bei Rechtsanwendungsfehlern der Behörde.
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1985
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IRB: Z 955
SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
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Zusammenfassung
Der Aufsatz behandelt aus rechtswissenschaftlicher Sicht Fragen der Auslegung des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG vor dem Hintergrund der hierzu vorliegenden Rechtsprechung und des einschlägigen Schrifttums. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass die Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG immer - aber auch nur dann - ausgelöst wird, wenn die Behörde Tatsachen erfährt, die die Rücknahme rechtfertigen. Solche Tatsachen sind nur diejenigen, die die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes begründen. Ein Kenntniserhalten im Sinne der Rechtsvorschrift ist dann gegeben, wenn sich die Behörde der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes bewusst wird. Zu diesem Zeitpunkt ist die Ausschlussfrist § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG für die Rücknahme des Verwaltungsaktes ausgelöst. -y-
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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 38(1985)Nr.3, S.91-97, Lit.