BayVGH, Urteil vom 4.9.1984 Nr. 1 B 82 A.439, rechtskräftig.

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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

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RE

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Zusammenfassung

Eine Gemeinde muss die Auswirkungen der Bauleitplanung einer anderen Gemeinde hinnehmen, wenn die Planung aufgrund fehlerfreier interkommunaler Abwägung zustande gekommen ist. Der betroffenen Gemeinde steht auf der Grundlage des § 2 Abs. 4 BBauG ein Abwehrrecht zu, wenn bei der interkommunalen Abwägung ihre Planungshoheit nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden ist. Das interkommunale Abwägungsgebot ist verletzt, wenn bei Verwirklichung der Planung ein Zustand entsteht, der mit den Leitzielen des BBauG nicht vereinbar ist. (-y-)

Beschreibung

Schlagwörter

Bebauungsplan, Planungshoheit, Nachbarklage, Rechtsprechung, Bebauungsplanverfahren, Interessenabwägung, Abwägungsgebot, Bundesbaugesetz, Nachbargemeinde, Kommunale Zusammenarbeit

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Bayerische Verwaltungsblätter, München 116(1985), Nr.3, S.83-87

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Bebauungsplan, Planungshoheit, Nachbarklage, Rechtsprechung, Bebauungsplanverfahren, Interessenabwägung, Abwägungsgebot, Bundesbaugesetz, Nachbargemeinde, Kommunale Zusammenarbeit

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