Geschützte Arten in der Bauleitplanung.
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DE
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Hannover
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ZLB: 2002/2450-4
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DI
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Zusammenfassung
Bei der Berücksichtigung der Anforderungen der Eingriffsregelung an die Bauleitplanung geht es in der Regel um die Vermeidung und den Ausgleich für Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes, wobei üblicherweise der Naturhaushalt weitgehend an wertvollen Biotopen festgemacht wird, die ihrerseits durch die dort lebenden Pflanzen- und Tiergesellschaften definiert werden. Dabei werden Arten häufig vernachlässigt, die nicht in besonders wertvollen Biotopen leben. Die Arbeit widmet sich dem Problem des Artenschutzes in der Bauleitplanung, unabhängig von der Eingriffsregelung. Auch Verbote des Artenschutzes, z.B. das Verbot, Lebensstätten besonders geschützter Tiere zu beseitigen oder zu zerstören, können auch einer Bauleitplanung entgegenstehen, wenn die Lebensstätten auf Dauer verschwinden. Eine besondere Rolle spielen die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, die gemäß § 20a Abs. 1 Nr. 8 b) BNatSchG als streng geschützte Arten eingestuft werden. Dazu gehören auch die in der Arbeit erörterten Hamster. Anhand dieser Art wird dargelegt, welchen Einfluss der Artenschutz als Belang von Naturschutz und Landschaftspflege auf die Bauleitplanung hat. Die Arbeit sucht nach praktischen Lösungen, wobei die Ausführungen verallgemeinert und auf andere geschützten Arten übertragen werden können. Sie gliedert sich in die Abschnitte: rechtliche Grundlage, Artenschutz und bauleitplanerische Abwägung, Fallbeispiel: Feldhamster in Braunschweig und Schlussfolgerungen. goj/difu
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V, 107 S.
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Arbeitsmaterialien; 47