Einmalige Mieterleistungen.
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IRB: Z 877
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Zusammenfassung
Einleitend erläutert werden verschiedene Begriffe, die unter dem Oberbegriff der einmaligen "Mieterleistung" subsummiert werden können. Dies sind die Kaution, das Mieterdarlehen, die Mietvorauszahlung, der abwohnbare Baukostenzuschuß, der verlorene Baukostenzuschuß, die sog. "Abstandszahlung" sowie die Einzugskostenpauschale, die gelegentlich bei der Vermietung von Eigentumswohnungen vereinbart wird. Danach befaßt sich der Beitrag mit der Zulässigkeit dieser Leistungen. Schwerpunktmäßig wird anschließend die "Kaution" behandelt. Die Barkaution ist die häufigste Form der Sicherheitsleistung. Weitere Formen der Kaution sind denkbar. Sie reichen bis hin zur Sicherheitsübereignung von Wertgegenständen oder die Hinterlegung von Wertpapieren. Die Höhe der Barkaution darf nach § 550 BGB eine dreifache Monatsmiete nicht übersteigen. Die Vorschrift dieses BGB-Paragraphen bestimmt weiter, daß der Mieter eine Barkaution in drei Monatsraten bezahlen darf. Der Vermieter hat die Barkaution von seinem Vermögen getrennt bei einer öffentlichen Sparkasse oder einer Bank anzulegen. Die Barkaution ist zu dem für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist üblichem Zinssatz anzulegen. Nach Beendigung des Mietverhältnisses muß der Vermieter über die Kaution abrechnen. Abschließend werden Sonderprobleme in Bezug auf die Kaution behandelt. (hb)
Beschreibung
Schlagwörter
Vermieter, Mieter, Abrechnung, Sicherheit, Mietvertrag, Darlehen, Kaution, Verzinsung, Kündigung, Zulässigkeit, Mietdauer, Mietvorauszahlung, Baukostenzuschuss, Wohnungsrecht
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Zeitschrift für das gemeinnützige Wohnungswesen in Bayern, München 80(1990), Nr.3, S.127-128, 130-132, Lit.
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Vermieter, Mieter, Abrechnung, Sicherheit, Mietvertrag, Darlehen, Kaution, Verzinsung, Kündigung, Zulässigkeit, Mietdauer, Mietvorauszahlung, Baukostenzuschuss, Wohnungsrecht