Bezirksplanungsräte in Nordrhein-Westfalen.
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SEBI: Zs 1505
BBR: Z 55a
IRB: Z 892
IFL: Z 485
BBR: Z 55a
IRB: Z 892
IFL: Z 485
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Abstract
Die Reorganisation der Landesplanung auf Regionalebene in Nordrhein-Westfalen verspricht bisher Aussicht auf Erfolg zu haben. Seit 1976 fungieren Bezirksplanungsräte als regionale Planungsträger, deren stimmberechtigte Mitglieder nach den Prinzipien der flächendeckenden sowie der parteiproportionalen Repräsentanz aus den Gemeindeparlamenten gewählt und berufen werden. Darüber hinaus haben Vertreter der funktionalen Selbstverwaltung und der Gemeindeverwaltungen beratende Funktion in den Bezirksplanungsräten. Letztere haben die sachliche und verfahrenstechnische Entscheidungsbefugnis über die wissenschaftliche Erarbeitung und Aufstellung der Gebietsentwicklungspläne, die von der Landesbehörde mit Einverständnis der zuständigen Landesminister zu genehmigen sind (Rechtskontrolle), sie haben beratende Funktion bei der Vorbereitung übergeordneter raumunelevanter bzw. strukturwirksamer Planungen. Bezirksplanungsräte haben keine eigene Verwaltung, ihre Geschäfte werden durch den Regierungspräsidenten wahrgenommen. Die praktische Arbeit hat bisher keine größeren Schwierigkeiten gezeigt, die Gefahr einer Verstaatlichung der Regionalplanung trat nicht auf.
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Landesplanung, Regionalplanung, Regierungsbezirksplanung, Regierungsbezirk, Planungsbehörde
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Archiv für Kommunalwissenschaften, Stuttgart 16 (1977), Bd. 2, S. 197-210, Lit.
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Landesplanung, Regionalplanung, Regierungsbezirksplanung, Regierungsbezirk, Planungsbehörde