Verfassungsrechtliche und verfassungspolitische Grundfragen zur Aufnahme des Sports in die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen.

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Köln

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ZLB: 93/2107-4

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GU

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Abstract

Der Landessportbund Nordrhein-Westfalen hat das Gutachten in Auftrag gegeben, um die Frage der Aufnahme des Sports in die Landesverfassung NRW verfassungsrechtlich und verfassungspolitisch überprüfen zu lassen. Dabei soll gleichzeitig ein geeigneter Formulierungsvorschlag unterbreitet werden, der dem über die Verfassungsänderung entscheidenden Landtag vorgelegt werden soll. Der Untersuchungsauftrag wird in drei Kapiteln ausgeführt. Zunächst wird bei der Untersuchung der Vorgaben des Grundgesetzes festgestellt, daß der Sport dort keine ausdrückliche Regelung erfährt. nach der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung ist Sport als Teil der Kultur Gegenstand der Länderkompetenzen. Der Bund kommt nur für eng umgrenzte Teilbereiche des Sports eine Zuständigkeit zu, was vor allem in finanzieller Hinsicht bedeutsam ist. Im zweiten Teil wird die Notwendigkeit einer landesverfassungsrechtlichen Bestimmung zum Sport aus der zunehmenden Relevanz des Sports für die Gesellschaft und sportrelevanter Regelungsdefizite abgeleitet. Bei der Formulierung der Verfassungsergänzung muß von der in der Notwendigkeitsprüfung herausgearbeiteten Zweck des Vorhabens ausgegangen werden. Bei der im dritten Teil durchgeführten Untersuchung der verfassungskonzeptionellen Stimmigkeit wird untersucht, ob die aufzunehmende Norm den Funktionsbedingungen und Leistungsgrenzen der Verfassung gerecht wird. Zum Schluß der Arbeit wird empfohlen, die Überschrift des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils der Verfassung von NRW um die Worte "und Sport" zu ergänzen. Art. 18a LVerf NW sollte lauten: "Land, Gemeinde und Gemeindeverbände pflegen und fördern den Sport. Sie wahren die Autonomie des Sports und gewährleisten seine Freiheit." goj/difu

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XV, 91 S.

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