Umfang der gerichtlichen Prüfungspflicht von Bebauungsplänen, für die ein Antrag auf Feststellung der Teilnichtigkeit gestellt war. VwGO §§ 42 II, 47 VI, 88, 113 I. BauGB §§ 2 III, 10. BGB § 139. GG Artikel 14 I. BVerwG, Beschluß vom 20.8.1991 - 4 NB 3.91, OVG Münster.
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IRB: Z 1585
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Abstract
Im Falle eines eingeschränkt gestellten Antrages hat das Normenkontrollgericht bei seiner Entscheidung über die beantragte Feststellung der Teilnichtigkeit eines Bebauungsplans, hier einzelne Festsetzungen, über den gestellten Antrag hinauszugehen, wenn der antragsgemäß für nichtig zu erklärende Teil mit anderen, nicht angegriffenen Teilen des Bebauungsplans in einem untrennbaren Zusammenhang steht, soweit der Leitsatz. In der Begründung wird der die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts tragende Grundsatz hervorgehoben, daß die Ungültigkeit eines Teils eines Bebauungsplans zu dessen Gesamtnichtigkeit führen kann, wenn die restlichen Festsetzungen nicht auch ohne den nichtigen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 III BauGB bewirken können und nicht mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, daß die Gemeinde einen Bebauungsplan auch dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. (-y-)
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Bebauungsplan, Normenkontrollverfahren, Gericht, Prüfung, Reichweite, Rechtsprechung, Teilanfechtung, Teilnichtigkeit, Verwaltungsgericht, BVerwG-Urteil, Recht, Bebauungsplanung
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Umwelt- und Planungsrecht 11(1991), Nr.11/12, S.447-449
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Bebauungsplan, Normenkontrollverfahren, Gericht, Prüfung, Reichweite, Rechtsprechung, Teilanfechtung, Teilnichtigkeit, Verwaltungsgericht, BVerwG-Urteil, Recht, Bebauungsplanung