Einrichtung von Parksonderzonen für Anwohner.
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ZZ
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SEBI: Zs 1707-4
BBR: Z 374
IRB: Z 920
BBR: Z 374
IRB: Z 920
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Zusammenfassung
Parksonderrechte für Anwohner wurden aufgrund positiver Erfahrungen vom Gesetzgeber in den §§ 41 und 42 StVO verankert. Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit mittels Verkehrszeichen Zonen zu kennzeichnen, in denen Parksonderrechte eingeräumt werden können. Enthalten sind auch Regelungen zur Ausgabe von Parkausweisen an die Anwohner. Die Parksonderzonen müssen grundsätzlich dem Verkehrsgeschehen, den Strukturveränderungen und den baulichen Veränderungen der jeweiligen Straße dynamisch angepasst werden. Es werden die Rechtsvorschriften der §§ 41 und 42 erläutert und allgemeine Hinweise für die Parksonderregelung gegeben. za
Beschreibung
Schlagwörter
Recht, Verkehr, Straßenverkehrsordnung, Paragraph 41, Paragraph 42, Parksonderrecht, Kennzeichnung, Anwohner, Parkausweis, Rechtsvorschrift, Parken
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Städte- und Gemeinderat, Düsseldorf 35(1981)Nr.3, S.69-70
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Recht, Verkehr, Straßenverkehrsordnung, Paragraph 41, Paragraph 42, Parksonderrecht, Kennzeichnung, Anwohner, Parkausweis, Rechtsvorschrift, Parken