§§ 2, 9, 11 Nr.3, 24 AGBG. Teilurteil des OLG Düsseldorf vom 14.4.1988 - AZ 10 U 163/87.
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1989
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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4
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Zusammenfassung
Das Teilurteil befaßt sich zum einen mit der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einen Vertrag, wenn beide Parteien Vollkaufleute sind, zum anderen mit der Wirksamkeit eines in AGB enthaltenen Aufrechnungsverbotes. Zwischen den Parteien ist außer Streit, daß ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung eines definierten Betrages aufgrund eines abgeschlossenen Mietvertrages, verbundenen mit einem Dienstverschaffungsvertrag, entstanden ist. Dieser Anspruch ist auch nicht infolge Aufrechnung gemäß §§ 387 und 389 BGB erloschen, denn nach § 8 Nr. 3 der AGB der Klägerin ist eine Aufrechnung ausgeschlossen. Die AGB der Klägerin sind auch Vertragsbestandteil geworden. Gemäß § 24 S 1 AGBG ist § 2 AGBG nicht anwendbar, da beide Parteien Vollkaufleute sind. Für Vollkaufleute gilt die Rechtsprechung vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes. Ausgeführt wird nach Darlegung der Rechtslage, daß bei der Beklagten keine eigene AGB-Regelung besteht, auch für die Aufrechnung kein Widerspruch zu den AGB der Klägerin bestehen kann. Das Aufrechnungsverbot ist auch nicht wegen Verstoßes gegen Paragr.9 AGB-Gesetz unwirksam. Da die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung weder rechtskräftig festgestellt noch unbestritten ist, ist die Aufrechnung wirksam ausgeschlossen, so daß über den Gegenanspruch nur im Rahmen der Widerklage zu entscheiden sein wird. (hb)
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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 42(1989), Nr.2, S.61-62