Haftung für Altlasten. BGH, Urteil v. 26.01.89 - Az. III ZR 194/87.

Keine Vorschau verfügbar

Datum

1989

item.page.journal-title

item.page.journal-issn

item.page.volume-title

Herausgeber

Sprache (Orlis.pc)

ZZ

Erscheinungsort

Sprache

ISSN

ZDB-ID

Standort

IRB: Z 1204
SEBI: Zs 358-4

Dokumenttyp (zusätzl.)

RE

Autor:innen

Zusammenfassung

Angesichts einer früheren Nutzung des Plangebiets als Mülldeponie muß die Gemeinde die Grundstückserwerber, die dort ein Wohnhaus errichteten, sorfältig aufklären, ob von den altlastverdächtigen Flächen eine Gefahr ausgeht. Die Amtspflicht, bei der Aufstellung des Bebauungsplans Gesundheitsgefährdungen für die zukünftigen Bewohner des Plangebiets zu verhindern, obliegt der Gemeinde nicht nur gegenüber der Allgemeinheit. Die den Gemeinden als Planungsträgern obliegenden Amtspflichten sollen auch verhindern, daß Gebäude errichtet werden, die wegen drohender Gesundheitsgefahren für Wohnzwecke ungeeignet sind. Die Haftung erfaßt deshalb auch Vermögensschäden, die Grundstückseigentümer, Bauherrn und Ersterwerber dadurch erleiden, daß sie im Vertrauen auf eine ordnungsgemäße Planung Wohnungen errichten oder kaufen, die nicht bewohnbar sind. (rh)

item.page.description

Zeitschrift

Ausgabe

Erscheinungsvermerk/Umfang

In: Betr.-Berater, 44(1989), Nr.6, S.IV

Seiten

Zitierform

Freie Schlagworte

Deskriptor(en)

Serie/Report Nr.

Sammlungen