Zur Beweislast bei Verletzung eines Schutzgesetzes; hier - Pflicht zur Traufwasserableitung. Urteil des BGH vom 13.12.1984 - Az. III TR 20/83.
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SEBI: Zs 2233-4
BBR: Z 281
IRB: Z 866
BBR: Z 281
IRB: Z 866
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Dokumenttyp (zusätzl.)
RE
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Zusammenfassung
Obliegt einer Partei der Beweis von Negativen, kehrt sich die Beweislast nicht um. Vielmehr sind die Umstände zu widerlegen, die nach dem substantisierten Vortrag der anderen Partei für das Positive, hier für das Vorhandensein einer ordnungsgemäßen Traufwasserableitung, sprechen. Bleibt dann unaufklärbar, ob die für das Positive sprechenden Umstände vorliegen, geht das zu Lasten der Partei, die die Beweislast trägt. (rh)
Beschreibung
Schlagwörter
Nachbarrecht, Nachbarschutz, Abwasser, Schadenersatz, Rechtsprechung, Traufe, Gerichtsentscheidung, Beweislast, Niederschlag, Niederschlagsabfluss, Bodenrecht
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Blätter für Grundstücks-, Bau- und Wohnungsrecht, Neuwied 34(1985), Nr.4, S.89-91, Lit.
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Nachbarrecht, Nachbarschutz, Abwasser, Schadenersatz, Rechtsprechung, Traufe, Gerichtsentscheidung, Beweislast, Niederschlag, Niederschlagsabfluss, Bodenrecht