Die Delegation der Rufbereitschaft des Jugendamtes Bochum an einen freien Träger.

Juventa
Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

Juventa

item.page.orlis-pc

DE

item.page.orlis-pl

Weinheim

item.page.language

item.page.issn

0947-8957

item.page.zdb

item.page.orlis-av

item.page.type

item.page.type-orlis

Abstract

Gesetzlich ist klar geregelt, dass es sich beim Schutzauftrag der Jugendhilfe nicht um eine polizeilich-präventive, sondern um eine originäre Aufgabe der Jugendhilfe handelt, die mit sozialpädagogischen Mitteln zu bewältigen ist und, dass sich die Zuständigkeit des Jugendamtes nicht ausschließlich auf dessen Dienstzeit der MitarbeiterInnen beschränkt, sondern es sich vielmehr um eine 24-Stunden-Verpflichtung handelt. Unterstützung bei die Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgabe können die Jugendämter von Freien Trägern bekommen (§ 3 Abs. 3 Satz 2; § 8a, Abs. 2, § 76 Abs. 1 SGB VIII), wobei "Durchführung" und "Ausführung" nicht die hoheitlichen Eingriffsbefugnisse betrifft. Der folgende Beitrag schildert ein Delegationsmodell der Rufbereitschaft an einen freien Träger und stellt dies zur Diskussion. .

Description

Keywords

Journal

Forum Erziehungshilfen

item.page.issue

Nr. 1

item.page.dc-source

item.page.pageinfo

S. 54-57

Citation

item.page.dc-subject

item.page.subject-tt

item.page.dc-relation-ispartofseries