BBauG §§ 1 VI 1, 30, 31, 34 I, III; BauNutzVO §§ 1 V Nr.2, VII Nr.3, 10 II, 11 II 1, 14, 16. Errichtung einer privaten Windenergieanlage im Innenbereich. BVerwG, Urteil v. 18.2.1983 - Az. 4 C 18/81 - Münster.
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1984
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
SEBI: Zs 359-4
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Zusammenfassung
Ein Bebauungsplan über ein Sondergebiet ohne eindeutige Festsetzung der Zweckbestimmung ist ungültig. Eine private Windenergieanlage für den Eigenbedarf eines Einfamilienhauses kann als untergeordnete Nebenanlage nach § 14 I BauNutzVO in einem "weiträumig" ("aufgelockert") bebauten bzw. bebaubaren Gebiet zulässig sein. Eine private Windenergieanlage für den Eigenbedarf eines Einfamilienhauses kann sich je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles in die Eigenart der näheren Umgebung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S. des § 34 I BBauG einfügen, auch wenn es bisher vergleichbare Anlagen dort nicht gibt. -y-
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 36(1983)Nr.47, S.2713-2716, Lit.