Die Baugenehmigungsbehörde ist an eine Zusage, die die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung zum Inhalt hat, in der Regel längstens drei Jahre gebunden. BayVGH, Urteil vom 10.4.1978 Nr.68 XIV 75.
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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4
SEBI: Zs 987-4
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Abstract
Der Kläger stellt mit Schreiben vom 5.5.1965 fest, dass die zeitlich unbegrenzte Baugenehmigung für ein benanntes Grundstück verbindlich zugesagt sei und ihm auch sonst keine weiteren Auflagen gemacht werden. Der Landrat hat 1965 darauf geantwortet, dass selbstverständlich Bedingungen und Auflagen vorbehalten bleiben, die im Vollzug der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ihre Grundlage haben. 1973 teilt der Kläger mit, dass er bauen will. 1974 stellt das Landratsamt durch Vorbescheid fest, dass das Grundstück nicht mit einem Wohnhaus bebaut werden kann. Das Grundstück liegt im Außenbereich. Der erhobene Widerspruch wurde zurückgewiesen, ebenso die erhobene Klage. gf
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Recht, Landesbauordnung, Bundesbaugesetz, Baugenehmigung, Geltungsdauer, Außenbereich, Paragraph 35, Baugrundstück, Behördenbindung
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Bayerische Verwaltungsblätter, München 109(1978)Nr.23, S.735
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Recht, Landesbauordnung, Bundesbaugesetz, Baugenehmigung, Geltungsdauer, Außenbereich, Paragraph 35, Baugrundstück, Behördenbindung