Zur Vermeidung von Naturkatastrophen durch Recht.
Heymann
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Heymann
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DE
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Köln
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0012-1363
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ZLB: R 620 ZB 7120
BBR: Z 121
BBR: Z 121
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RE
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Abstract
Menschliches Recht kann nicht den Eintritt und den Ablauf von Naturereignissen steuern. Das Recht vermag aber sehr wohl menschliches Verhalten im Hinblick auf Naturkatastrophen zu regeln. Ein solches Verhalten kann sich vor allem auf die Verhinderung oder Begrenzung von Schäden durch natürliche Ereignisse beziehen. Das Katastrophenrecht kann bei Naturkatastrophen insbesondere die Katastrophenprävention, die Katastrophenvorsorge und die Katastrophenbekämpfung sowie die Katastrophennachsorge regeln. Die Zuständigkeitsverteilung im Katastrophenschutz zwischen Bund und Ländern, aber auch innerhalb der Bundesregierung erscheint zerrissen und ist verbesserungsbedürftig.
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Deutsches Verwaltungsblatt
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Nr. 3
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S. 141-148