Sachfremde Einflüsse auf Statusentscheidungen von Beamten.

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SEBI: 74/4011

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Zusammenfassung

Oberstes Prinzip für die Auswahl und Beförderung der Beamten ist der Leistungsgrundsatz.Zu den Auswahlkriterien qehören die körperliche, geistige und charakterliche Geeignetheit für die in Betracht kommende Laufbahn.In der Praxis sind jedoch teilweise sachfremde, insbes. parteipolitische Erwägungen bei der Auswahl von Einfluß.Zur Sicherung der Durchführung einer objektiven Personalpolitik schreibt PAR. 8 Bundesbeamtengesetz die Ausschreibung öffentlicher Stellen vor.Die befreiende Ausnahmeregelung des zweiten Absatzes - in der Verwaltungspraxis eher die Regel - führt dazu, daß die Ausschreibungspflicht nur geringfügig der Versachlichung der Personalauslese dient.Auch das Laufbahnrecht trägt nicht wesentlich zur Durchsetzung des Leistungsprinzips bei.Da keine allgemeinverbindlichen Beurteilungsmaßstäbe vorliegen, hat auch der Personalausschuß nur geringe Einflußmöglichkeiten.Sachfremden Einflüssen auf Personalentscheidungen von Beamten ist nur durch ein Bündel von Maßnahmen entgegenzuwirken, u. a. durch eine Beschneidung der Personalgewalt des Dienstherrn und eine Neuordnung des Bundespersonalausschusses.

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Schlagwörter

Beamtenrecht, Beförderung, Dienstrecht, Kommunalbediensteter, Arbeitsbedingung, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung, Politik

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In: Göttingen, (1974) XXXXIII, 239 S., Lit.

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Beamtenrecht, Beförderung, Dienstrecht, Kommunalbediensteter, Arbeitsbedingung, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung, Politik

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