Die Rücknahme von Verwaltungsakten im Industriezulassungsverfahren im weitesten Sinne.

Vahlen
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Vahlen

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DE

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München

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ZLB: 93/3226

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Zusammenfassung

Industrieanlagen, die in besonderem Maße geeignet sind, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu belästigen, bedürfen einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Bundesimmisionsschutzgesetz. Wird nach oft monate- oder sogar jahrelangem Verfahren eine Genehmigung erteilt, tätigt der Untenehmer oft Investitionen in Millionenhöhe. Daher ist die Frage der Rücknahme dieser Genehmigung nicht nur für den Unternehmer, sondern auch volkswirtschaftlich von Bedeutung. Die Arbeit befaßt sich mit der Rücknahme rechtswidriger Genehmigungen (im Gegensatz zum Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte). Dabei wird nicht einfach auf die allgemeine Regelung in § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz zugegriffen, sondern es wird im Immisionsschutzrecht selbst nach Lösungen gesucht. Beachtung findet dabei natürlich auch das Verhältnis des Bestandsschutzes für die Anlagen aus Art. 14 GG zu den Umweltschutzinteressen. lil/difu

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XLIII, 258 S.

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Studien zum öffentlichen Recht und zur Verwaltungslehre; 52