Nochmals - "Künstlerische Bedeutung" und "öffentliches Interesse" im Denkmalschutzrecht.

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SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
IRB: Z 955

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Zusammenfassung

Was ein Kulturdenkmal ist, ergibt sich entgegen Namgalies (DÖV 1984, S. 239) unmittelbar aus der Definition der Denkmalschutzgesetze. Bei der Gesetzesanwendung hat die Verwaltung somit keinen Beurteilungsspielraum im Sinne eines Ermessens. Daher sind alle Tatbestandsmerkmale einschließlich "künstlerische Bedeutung" und "öffentliches Interesse" gerichtlich überprüfbar. Aus rechtsstaatlichen Gründen darf sich das Merkmal "öffentliches Interesse" nur auf die Kriterien des Kulturdenkmalbegriffs beziehen. (-z-)

Beschreibung

Schlagwörter

Denkmalschutzrecht, Kulturdenkmal, Definition, Ermessensspielraum, Beurteilungsspielraum, Öffentliches Interesse, Recht, Denkmalschutz

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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 37(1984), Nr.16, S.671-674, Lit.

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Denkmalschutzrecht, Kulturdenkmal, Definition, Ermessensspielraum, Beurteilungsspielraum, Öffentliches Interesse, Recht, Denkmalschutz

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