Keine Werbungskosten für ein in Abbruchabsicht erworbenes Gebäude. Bundesfinanzhof, Urteil vom 4.12.1984 - Az.IX R 5/79.

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IRB: Z 1204
SEBI: Zs 358-4

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RE

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Zusammenfassung

Wer ein Wohngebäude in der Absicht erwirbt, es alsbald unter Aufgabe erheblicher Bausubstanz grundlegend umzubauen, und dieses dann innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb abreißen und einen Neubau errichten lässt, kann weder Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung noch die Aufwendungen für den Abbruch als Werbungskosten abziehen. (-z-)

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Schlagwörter

Steuerrecht, Gebäude, Einkommensteuer, Abbruch, Rechtsprechung, Werbungskosten, BFH-Urteil, Allgemein

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In: Betr.-Berater, 40(1985), Nr.12, S.778, Lit.

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Steuerrecht, Gebäude, Einkommensteuer, Abbruch, Rechtsprechung, Werbungskosten, BFH-Urteil, Allgemein

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