Die Störerverantwortlichkeit für Boden- und Wasserverunreinigungen. Ein Beitrag zur Haftung für sogenannte Altlasten.
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1989
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SEBI: 90/836
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Es wird die Haftung für Boden- und Wasserverunreinigung beschrieben, die sich aus dem Abfallgesetz, Wasserhaushaltsgesetz und dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht ergeben kann. Hiernach kann jemand nur dann haften, wenn die Verunreinigung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt und er der unmittelbare Verursacher der Gefahr (sog. Handlungsstörer) oder Eigentümer des Grundstücks (sog. Zustandsstörer) ist. Dieser Haftung sind jedoch Grenzen gesetzt, wenn ein gefährdendes Verhalten von einer Behörde genehmigt worden ist oder wenn die Haftung für sein Eigentum im Einzelfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde (sog. Sonderopfer). Eine Haftung kommt nach dem Abfallgesetz nur in Betracht, wenn die gefährdende Sache Abfall ist, und nach dem Wasserhaushaltsgesetz, wenn die Sache in das Grund- oder Oberflächenwasser verbracht worden ist. jüd/difu
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Berlin: Duncker und Humblot (1989), 135 S., Lit.(jur.Diss.; Hannover 1988)
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Serie/Report Nr.
Schriften zum Umweltrecht; 12