Bauordnungsrecht - Genehmigungspflicht und Nutzungsuntersagung eines Betriebshofes. §§ 2 Abs.2, 104 Abs.1 Satz 1 LBO Saarland. OVG Saarland, Urteil v. 9.3.1984 - Az. 2 R 175/82.
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1984
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
Wird ein Grundstück teils betoniert, teils aufgeschüttet und eingeebnet, um als Betriebshof einer Fuhrunternehmung zu dienen, so handelt es sich um die genehmigungspflichtige Herstellung einer baulichen Anlage. Schon das Fehlen der erforderlichen bauaufsichtsbehördlichen Genehmigung rechtfertigt in aller Regel den Erlass eines Nutzungsverbots; eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn die betreffende Nutzung erst nach ihrer Aufnahme unzulässig wurde und bestandsgeschützt ist oder den einschlägigen materiellrechtlichen Vorschriften offensichtlich nicht zuwiderläuft. Das Urteil stützt sich auf folgende §§: 2 II und 104 I 1 BauNVO. (-y-)
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In: Baurecht, 15(1984), Nr.6, S.616-618, Lit.