Die Planungspflicht der Gemeinden nach dem Raumordnungsrecht der Länder.
item.page.uri.label
Loading...
Date
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
item.page.orlis-pc
ZZ
item.page.orlis-pl
item.page.language
item.page.issn
item.page.zdb
item.page.orlis-av
SEBI: Zs 1680-4
item.page.type
item.page.type-orlis
relationships.isAuthorOf
Abstract
,,Der Ausbau des Rechts der Raumordnung und der damit verbundene Wandel der planerischen Zielsetzungen von einer auf die Bodennutzung beschränkten zu einer dynamischen umfassenden Entwicklungsplanung hat auch die Wahrnehmung der Aufgaben der örtlichen Raumplanung durch die Gemeinden, als Realisierung und Konkretisierung überörtlicher Zielsetzungen, verändert''. Der Gemeinde obliegt somit bei der Koordination von örtlicher und überörtlicher Planung eine nicht zu unterschätzende Mittlerfunktion. Verf. untersucht, ob und wann die Gemeinde zur Aufstellung der örtlichen Planung verpflichtet ist (zeitlicher Aspekt) und wie weit die Planung in der Dichte ihrer Festsetzung zu reichen hat (inhaltlicher Aspekt).
Description
Keywords
Gemeinde, Planungskompetenz, Raumordnungsrecht, Planungspflicht, Gemeinderecht, Raumplanung, Raumentwicklungsplanung, Kommunalverwaltung, Verwaltungsrecht, Planung
Journal
item.page.issue
item.page.dc-source
Berichte zur Raumforschung und Raumplanung, Wien 19 (1975), 2, S. 29-38, Abb.
item.page.pageinfo
Citation
item.page.subject-ft
item.page.dc-subject
Gemeinde, Planungskompetenz, Raumordnungsrecht, Planungspflicht, Gemeinderecht, Raumplanung, Raumentwicklungsplanung, Kommunalverwaltung, Verwaltungsrecht, Planung